Lohnfetisch als Entpolitisierung des Klassenkampfs

Gewerkschaften und politischer Streik in der Bundesrepublik

von | veröffentlicht am 15.02 2020

Beitragsbild: Transit

Die Forderung nach einem politischen Streikrecht fand in den deutschen Gewerkschaften der Nachkriegsgeschichte nie eine Basis. Ein Beitrag aus der Radio-Corax-Programmzeitung




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In linksgewerkschaftlichen Kreisen wird immer mal wieder die Forderung laut, das Streikrecht auf den Kampf gegen bestimmte Gesetze oder Regierungsmaßnahmen auszuweiten. Denn nach dem deutschen, in seinen Details nur durch Gerichte kodifizierten Streikrecht, sind „politische Streiks“ unzulässig. Durch den Staat, so wird gesagt, werde die Möglichkeit zu streiken repressiv eingeschränkt.

Das ist nur die halbe Wahrheit und verkennt, in welchem Maße die Trennung von gewerkschaftlichem, einem auf die Verkaufsbedingungen der Ware Arbeitskraft begrenzten Kampf und politischer Aktion im Wesen der heutigen Gewerkschaften selbst angelegt ist. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist diese Trennung zwar in Deutschland in besonders hohem Maße rechtlich fixiert, was aber auch daran liegt, dass sich die Gewerkschaften damit ihre staatlich abgesicherte organisatorische Stabilität erkauft haben.

In den Diskussionen über den politischen Streik wird selten hinterfragt, warum es die Trennung in Partei (Politik) und Gewerkschaft (Ökonomie) überhaupt gibt. Es wird einfach von der eigenständigen Existenz einer Sphäre der „Ökonomie“ ausgegangen, aber deren scheinbare Selbstständigkeit ist nur Ausdruck der verdinglichten und naturalisierten gesellschaftlichen Verhältnisse im Kapitalismus. In der Frühgeschichte der Klassenkämpfe war diese Trennung noch keineswegs selbstverständlich und musste erst mühsam durchgesetzt werden. In Deutschland geschah dies in paradigmatischer Weise in der Massenstreikdebatte zwischen SPD und Gewerkschaften in den Jahren 1905/1906. Ausgelöst durch große Streikbewegungen und die russische Revolution von 1905 stand die Frage im Raum, ob durch massenhafte Streiks, auch als „Generalstreik“ bezeichnet, eine revolutionäre politische Veränderung herbeigeführt werden könne. Die aufstrebenden Gewerkschaften lehnten dies rigoros ab, weil sie sich um den Erhalt ihrer Organisationen sorgten, und setzten sich mit dieser Auffassung durch.

Die damit fixierte Trennung von ökonomischen und politischen Kämpfen setzte sich nach dem Ersten Weltkrieg gegen die Kritik von anarchosyndikalistischer Seite, die für politisch-ökonomische Einheitsorganisationen eintrat, in den Industrieländern durch und wurde vom Staat mehr oder weniger rigide rechtlich fixiert. In besonderer Weise geschah dies in Westdeutschland nach 1945, weil die Gewerkschaften von Anfang an in den Kalten Krieg hineingezogen wurden und sich aktiv an ihm beteiligten. An den beiden herausragenden politischen Streikversuchen nach 1945 wird dies deutlich: die eintägige „Arbeitsruhe“ am 12. November 1948, die sich gegen die Teuerungswelle nach der Währungsreform vom Juni 1948 richtete, und der zweitägige Streik gegen die Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 27./28. Mai 1952, der lediglich von der kleinen IG Druck und Papier durchgeführt wurde.

Als nach der Liberalisierung der Märkte durch die Währungsreform die Preise stiegen, entwickelten sich verstärkt betriebliche, lokale und regionale Proteste. Eine dramatische Zuspitzung waren die „Stuttgarter Vorfälle“ vom 28. Oktober 1948. Nach einer angemeldeten Demonstration der Gewerkschaft zog ein Teil der Protestierenden durch die Innenstadt, warf Schaufensterscheiben ein und demolierte Autos. Die US-amerikanische Militärpolizei sah sich gezwungen, den Aufruhr mit Tränengas und Panzern zu beenden. Die Gewerkschaften, die zuvor von einem überregionalen Streikaufruf nichts wissen wollten, sahen sich gezwungen, die Führung zu übernehmen, um die Bewegung kanalisieren zu können. Nach langwierigen internen Debatten kam es daher schließlich zum Aufruf für eine „Arbeitsruhe“ an einem Freitag in allen Westzonen, die bewusst nicht als „Generalstreik“ bezeichnet wurde und in aller Stille, ohne Demonstrationen, Versammlungen oder Fahnen ablaufen sollte. Mit den Besatzungsbehörden waren sich die Gewerkschaften darin einig, dass es insbesondere darum ging, den Einfluss der Kommunisten in der Arbeiterschaft zurückzudrängen.

Der minoritäre Streikversuch gegen die Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952, in dem die gewerkschaftlichen Forderungen nach einer weitergehenden Mitbestimmung kaum berücksichtigt wurden, gilt als die endgültige Wende zu einer auch juristischen Ächtung politischer Streiks. Die Gewerkschaften selbst reagierten auf diese Niederlage, indem sie sich auf die Interessensvertretung in Fragen des Lohns und der Arbeitszeit konzentrierten und ihr politisches Engagement auf Wahlempfehlungen beschränkten. Die Forderung nach einem politischen Streikrecht fand in diesen Gewerkschaften nie eine Basis – und die einzige Möglichkeit, es zu erreichen, wäre die praktische Durchführung solcher Streiks.

Autoreninfo

Christian Frings ist Aktivist, Autor und Übersetzer aus Köln. Eine Sendung mit ihm zur Kritik der Gewerkschaften gibt es hier: http://aergernis.blogsport.de/2019/11/17/wutpilger-streifzuege-11-2019/ 

Der Beitrag gibt nicht zwangsläufig die Meinung der Redaktion wieder.

Die gesamte Coraxprogramm-Zeitung ist hier zu finden: Link.

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