Widersprüche schon zu Prozessbeginn

Zum Prozess gegen „Aryans“-Mitglieder vor dem Landgericht Halle

Am 01. Mai 2017 mobilisierte die Partei „Die Rechte“ zu einer Nazi-Demonstration nach Halle (Saale), die jedoch erfolgreich blockiert werden konnte. Nun müssen sich anderthalb Jahre später zwei Mitglieder der Neonazigruppierung „Aryans“ vor dem Landgericht Halle verantworten. Ein Zwischenbericht der Prozessbeobachtung des AK Kritischer Jurist_innen Halle nach zwei von sechs angesetzten Verhandlungsterminen.

Den Aryans-Mitgliedern, die sich derzeit vor dem Landgericht Halle verantworten müssen, wird von der Staatsanwaltschaft Halle (StA) zur Last gelegt, im Anschluss an die Demo Antifaschisten und eine unbeteiligte Wandergruppe tätlich angegriffen zu haben (gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 StGB). An jenem Tag sollen die Angeklagten mit zwei PKW unterwegs gewesen sein, in denen insgesamt 9 bis 12 Personen saßen. Der Vorwurf lautet, zunächst in Halle-Ost gegen 14:30 aus einem fahrenden PKW heraus Fahrradfahrende mit Steinen beworfen zu haben. Der Angeklagte Carsten M. habe darüber hinaus kurze Zeit später am Holzplatz mit einem Starkstromkabel mehrfach auf ein Mitglied einer Maiwandergruppe eingeschlagen.

Der Prozess begann mit der Vernehmung von drei Zeugen, die zusammen mit den Angeklagten in den beiden PKW saßen. Dabei zeichneten alle dasselbe Bild eines Bedrohungsszenarios. Laut den Zeugen wurden sie in Halle-Ost von Antifaschisten auf Fahrrädern verfolgt und mit Steinen, einer Sektflasche und Böllern (Zitat: „[Das] waren auf jeden Fall keine deutschen [Böller])beworfen. Am Holzplatz seien sie dann von einer größeren Gruppe Antifaschist*innen angegriffen worden, wobei die Schätzungen zwischen 100 bis 2000 „Vermummten“ variierten. Unklar blieb inwieweit hierdurch auf eine Rechtfertigungssituation angespielt werden sollte. Allerdings war bemerkenswert, dass in Bezug auf bestimmte Situationen die Wortwahl der Zeugen nahezu identisch war. Auf Nachfrage verneinten die Zeugen zwar, untereinander oder zu den Angeklagten in Kontakt zu stehen. Die Aussagen wirkten jedoch insgesamt abgesprochen, wofür beispielhaft die in Zweifel gezogene Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten M stand. Dieser sei – von der Sektflasche getroffen – seiner „nicht mehr Herr“ gewesen. Möglicherweise wird die Verteidigung diese Schilderungen zum Anlass nehmen, um für eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten oder zumindest eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung (§ 46 II StGB) zu plädieren.

Die beschriebenen Szenen deckten sich aber weder mit den Berichten der Betroffenen, noch mit einem von der Nebenklagevertretung eingebrachten Chatverlauf der Angeklagten Martina H., in dem es u.a. hieß: „Zecken verdroschen, […] Demo erfolgreich“.

Die Vorsitzende Richterin war sichtlich bemüht, aus den fragmentarischen Aussagen ein einheitliches Gesamtgeschehen zu ermitteln. Dabei ließ sie aber noch nicht erkennen welche Schilderungen sie ihrer Beurteilung zugrunde legen würde. Auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen mit den Unterlagen der Nebenklage ging die Kammer nicht ein.

Die Widersprüchlichkeit trat am zweiten Prozesstag bei der Vernehmung eines Begleiters der Angeklagten offen zutage, der während des Tatgeschehens in einem der PKW auf der Rückbank gesessen haben soll. Er schien weniger in die interne Gruppenstruktur der „Aryans“ eingebunden zu sein und wich mit seiner Aussage klar von jenen des Vortages ab. Nachdem am ersten Tag beispielsweise verneint wurde, dass es Sprechchöre wie „Ohne Bullen seid ihr alle tot“ gab, antwortete er: „Ja, alle haben das gerufen“. Die offenkundigen Abweichungen ließen auch die Vorsitzende der Kammer hellhörig werden. Irritiert hakte sie zum Beispiel nach, wie es überhaupt möglich sei, dass Fahrradfahrer zwei PKW durch die Stadt jagen könnten.

Auch hinsichtlich der Gruppenstruktur der „Aryans“ gab der Zeuge aufschlussreiche Details preis. Am Vortag wurde diese noch als lose Gruppierung beschrieben, deren Gemeinsamkeit sich allenfalls in „zufällig“ gleichem Kleidungsgeschmack äußere. Dem Zeugen zufolge handle es sich jedoch um eine gut organisierte Gruppe, die als „Schutztruppe“ auf verschiedenen Demos deutschlandweit auflaufe. Das beschriebene Maß an Organisation deckt sich mit aktuellen Berichten, wonach auch der Generalbundesanwalt beim BGH wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) gegen die „Aryans“ ermittelt.[1] 

Viele der Erkenntnisse rund um die politische Tatmotivation und die Gruppenstruktur der „Aryans“ sind nicht deshalb zu Tage getreten, weil die StA ein gesondertes Interesse an einer umfangreichen Aufarbeitung zeigt.[2] Der Staatsanwalt besticht allein durch seine körperliche Anwesenheit. Vielmehr sind diese einer aktiven Nebenklage zu verdanken, die die Funktion der StA an den ersten Verhandlungstagen quasi übernommen hat. Die Passivität der StA ist vielleicht auch der Grund, weshalb die Richterin der Nebenklage Raum lässt, um den Prozessverlauf mitzugestalten. Gerade Prozesse wie dieser, bei dem eine politische Tatmotivation seitens der StA offensichtlich verkannt wird[3], zeigen einmal mehr die Bedeutung einer aktiven Nebenklage. Vor diesem Hintergrund sind aktuelle politische Bestrebungen, ihre Partizipationsmöglichkeiten einzuschränken, äußerst kritisch zu beurteilen.

Interessant wird es, bei den nächsten Verhandlungsterminen (24. und 25. Januar) zu beobachten, inwieweit sich die Widersprüche der Nazi-Zeugen verdichten. Je nachdem liegen verschiedene Möglichkeiten nahe, wie das Gericht oder auch die StA hierauf reagieren könnten. Eine erneute Vernehmung der Zeugen des ersten Verhandlungstages, ggf. unter Vereidigung, erscheint ebenso denkbar, wie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Inhaltlich bleibt weiterhin offen, ob sich noch zusätzliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der bislang nur als Zeugen vernommenen Insassen der PKW im Hinblick auf die Angriffe in Halle-Ost ergeben. In Betracht kommen nach wie vor eine mittäterschaftliche Beteiligung (§ 25 II StGB) oder zumindest eine Teilnahme in Gehilfenform (§ 27 I StGB). Ob die StA hierauf drängen wird, erscheint nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung jedoch eher fraglich.

Darüber hinaus könnten die von der Nebenklage aufgeworfenen Verstrickungen der Angeklagten mit der zurzeit in der Kritik stehenden hessischen Polizei dem Verfahren eine neue Dimension geben. Hinzu kommen Andeutungen der Nebenklage, wonach im PKW der Angeklagten auch ein Polizeibeamter saß.



[1] Generalbundesanwalt ermittelt gegen „Aryans“-Gruppierung,
https://www.sueddeutsche.de/politik/aryans-ermittlung-halle-1.4291805

[2] Dies wird nun vermutlich auch den Landtag von Sachsen-Anhalt beschäftigen, https://www.mz-web.de/sachsen-anhalt/landespolitik/das-rechte-auge-des-staatsanwalts-kritik-an-ermittlungen-zu-attacken-am-holzplatz-31902474?dmcid=sm_fb&fbclid=IwAR3jb5YmrUOwnXVvFNdEs3CpZ4Mq5e2kDT8wOV2YQTaEJw-leLWWUxOd1as

[3] Hintergrundberichte zum Agieren der StA im Vorfeld des Prozesses, https://www.sueddeutsche.de/politik/rechtsextremismus-sachsen-anhalt-prozess-justiz-1.4280352,
https://www.mz-web.de/halle-saale/angriff-rechter-schlaeger-warum-kommen-nicht-alle-aus-der-nazi-gruppe-vor-gericht–30547486?dmcid=sm_em

Der Beitrag erschien zuerst auf der Internetpräsenz des Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen. Der AK Kritischer Jurist_innen Halle wird nach Abschluss des Prozesses einen weiteren Beitrag veröffentlichen.

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