Verwaltungsgericht Halle prüft Coronamaßnahmen

Über die integrative Kraft des Rechts in Zeiten der Krise

Die Eindämmung des neuartigen Coronavirus hat unser Leben verändert. Die von den Behörden erlassenen Einschränkungen werden deutschlandweit größtenteils akzeptiert. Doch es gibt auch Kritik an unverhältnismäßigen Maßnahmen. Sebastian Striegel, Mitglied des Landtages und dort unter anderem Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Innenpolitik, Demokratie und Recht, lässt in Halle nun solche Maßnahmen gerichtlich prüfen. Für Transit hat er seine Beweggründe aufgeschrieben.

Die Corona-Krise zeigt weltweit verheerende Auswirkungen. Fast 100.000 Menschen sind inzwischen infolge der Viruserkrankung gestorben. Über 1,6 Millionen Menschen sind nachweislich erkrankt. In einigen Weltregionen grassiert das Virus in einer Geschwindigkeit und Breite, die von den jeweiligen Gesundheitssystemen in keiner Weise bewältigt werden kann.

Das Virus bestimmt auch unseren Alltag. Der notwendige gesellschaftliche Shutdown und die umfassenden Kontaktbeschränkungen zeigen in der Bundesrepublik langsam Wirkung. Zugleich wird immer klarer: Zur Bewältigung der Corona-Pandemie braucht es einen langen Atem. Einen sehr langen Atem. Und offenbar auch den Rechtsstaat.

Denn auch wenn die Zahl der Neuerkrankungen gerade zurückgeht: Jede und Jeder einzelne von uns wird noch geraume Zeit mit massiven Einschränkungen persönlicher Freiheiten leben müssen. Das öffentliche Leben wird auch in einigen Wochen und Monaten noch nicht in gewohnter Weise stattfinden können. Wir stehen in der Pandemie erst am Anfang.

Umso wichtiger ist, dass alle von Landesregierungen und kommunalen Verwaltungen verhängten umfassenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens gut begründet und zwingend verhältnismäßig sind.

Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der 3. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 gute und ausreichende Regelungen erlassen. Rechtlich fragwürdige und mit heißer Nadel gestrickte Inhalte der Vorgängerverordnungen, z.B. die Ausweispflicht, wurden gestrichen. Das Versammlungsrecht ist weitgehend eingeschränkt, unter engen Grenzen bleiben Versammlungen dennoch möglich. Mit Blick auf Sanktionen bei Verstößen gilt der Grundsatz, dass Ziel nicht die Bestrafung der Bürger*innen ist, sondern Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahmen erreicht werden soll.

Die weit überwiegende Zahl der Menschen in Sachsen-Anhalt verhält sich in dieser Krise solidarisch und hält sich an die mindestens bis zum 19. April geltenden Regelungen.

Wenn nun eine einzelne Stadt diese Regeln ohne demokratische Diskussion willkürlich verschärft, gefährdet das die Akzeptanz von Schutzregeln insgesamt. Gerade weil wir noch lange mit intensiven Einschränkungen werden leben müssen, ist Akzeptanz so wichtig.

Der hallesche Sonderweg

Dass die Stadt Halle unter ihrem Oberbürgermeister einen konsequenten Weg der Bekämpfung der Pandemie eingeschlagen hat, ist dabei unbestreitbar. Ob die ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen geeignet und verhältnismäßig sind und sie auf tragfähigem rechtlichem Grunde stehen, darüber muss gestritten werden.

In den letzten zwei Wochen ist wiederholt und aus unterschiedlicher Richtung kritisiert worden, dass die Stadt mit ihren Maßnahmen übers Ziel hinausschießt. So wird in Halle – anders als in anderen Städten und Landkreisen – auch der mit Strafe bedroht, wer im öffentlichen Raum verweilt und dabei z.B. ein Buch liest, telefoniert oder ein Eis isst. Auf einer Bank zu sitzen, ist nur kurzzeitig und im Rahmen z.B. einer Ruhepause beim Joggen erlaubt.

Für viele Menschen ist Erholung an der frischen Luft, das Innehalten auf einer Wiese oder am Saaleufer – immer mit vorgeschriebenem Abstand – gerade die einzige Möglichkeit, aus beengten Verhältnissen zu entkommen und der Isolation oder auch dem Stress in den eigenen vier Wänden zu entfliehen. Denn der weit überwiegende Teil der Hallenser*innen wohnt nicht im Einfamilienhaus mit selbst genutztem Garten.

Sich mit entsprechendem Abstand draußen aufzuhalten, muss für alle Menschen möglich sein. Wer dabei für sich und seine sowie die Gesundheit seiner Mitmenschen Verantwortung übernimmt, indem er Abstand hält, darf nicht bestraft werden.

Der Oberbürgermeister hat seine durch die Landesverordnung nicht gedeckte Auslegung eines Verbots, im öffentlichen Raum zur Erholung zu verweilen bislang unverdrossen verteidigt und konsequente Verfolgung von Regelverstößen angekündigt. Täglich sind im Stadtgebiet Polizei, Ordnungsamt und zuletzt auch private Sicherheitsdienste unterwegs, um Bürger*innen zu kontrollieren. Die Stadtratsfraktionen von CDU, Linken, Grünen, Mitbürger/Die Partei und FDP haben in einer gemeinsamen Erklärung diese unverhältnismäßige Linie des OB kritisiert.

Verwaltungsgericht Halle angerufen

Eine Änderung dieser Praxis der Stadt fehlt jedoch bislang, so dass ich mich entschlossen habe, die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Halle wurde von mir im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel angerufen, der Stadt eine Bestrafung des Sitzens im öffentlichen Raum bei Einhalten eines ausreichenden Abstands zu verbieten. Das Gericht wird leider nicht mehr vor den Ostertagen entscheiden. Die Stadt Halle ist nun bis 15. April zur Stellungnahme aufgefordert.

Grundrechte und der Rechtsstaatsgarantien gelten auch in der Krise. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt garantieren die allgemeine Handlungsfreiheit. Die von der Stadt Halle erfundenen Verbote sind der Landesverordnung nicht zu entnehmen. Sie sind willkürlich und unverhältnismäßig.

Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der Rechte anderer Personen sowie der Funktionsfähigkeit des Staates, hier insbesondere der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems. Eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern ist deshalb auch bei der Umsetzung der Landesverordnung durch die Stadt Halle notwendig. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei zur Bayerischen Eindämmungsverordnung am 27. März 2020 festgestellt,

„dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich beschränken. Sie geben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen.“

Maßnahmen zu einer umfassenden Einschränkung von grundrechtlichen Freiheitssphären über längere Zeit und nicht nur an wenigen Tagen müssen daher nachvollziehbar und transparent sein und dürfen das unbedingt notwendige Maß zur Verhinderung von Ansteckungen nicht überschreiten. Das Gängeln von Betroffenen kann und darf kein Ergebnis der Auslegung sein.

Im Schriftsatz zum Verfahren gegen die Stadt Halle heißt es seitens meines Anwalts:

„Der nicht nur von der Bundeskanzlerin verkündete Satz, dass Demokratie auf geteiltem Wissen und gemeinsamer Verantwortung beruht, wird hintertrieben, wenn die Anordnungen der Verantwortlichen dezisionistisch erscheinen und keine gesetzliche Grundlage haben. Sie können dann nicht mehr verhältnismäßig sein und verlieren ihre verhaltenslenkende Wirkung. Auch in Zeiten der Krise kann Recht seine integrative Kraft nur entfalten, wenn es im Ganzen vom Willen der Mehrheit getragen und gegenüber der Minderheit nicht ausschließend wirkt. Hieran hat sich die Auslegung von Recht und Gesetz zu orientieren.“

Ich hoffe deshalb, dass das Verwaltungsgericht die Klage zulässt und meinem Antrag entspricht. In diesen Tagen laufen Grundrechte Gefahr, leichtfertig aufgegeben zu werden, weil Regierungen und Verwaltungen im Rahmen der Krisenbekämpfung ihre Befugnisse überschreiten. Gegen solche Kompetenzüberschreitungen sind Bürger*innen nicht wehrlos. Der Weg zu den Gerichten steht ihnen offen. Auch in der Krise muss der Rechtsstaat seine korrigierende Kraft entfalten können. Dazu braucht es Menschen, in deren (leider auch finanziellen) Möglichkeiten es steht, eine solche Klage auf den Weg zu bringen. Auch deshalb habe ich den Antrag an das Gericht gestellt.

Und wenn in Bayern in dieser Woche das Verbot des Verweilens im öffentlichen Raum – Abstand vorausgesetzt – gekippt wurde, sollte das heute auch in Halle möglich sein. Oder um es mit Joachim Herrmann, dem keiner allzu liberalen Rechtsauslegung verdächtigen bayerischen Innenminister von der CSU, zu sagen:

„Es spricht überhaupt nichts dagegen, wenn sich jemand im Rahmen seines Spaziergangs allein, mit der Familie oder sonstigen Angehörigen seines Hausstandes zwischendurch auf eine Parkbank in die Sonne setzt. Es spielt für das Infektionsrisiko auch keinerlei Rolle, ob jemand dabei ein Buch oder eine Zeitung liest oder etwa ein Eis isst.“

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